Ein Gastronom betrieb Fischbratereien in diversen bayerischen Biergärten. Zu diesem Zweck pachtete der Gastronom von den Biergarteneigentümern bzw. Betreibern feste Standflächen. Die Fische wurden von den Mitarbeitern unter Holzkohlenfeuer gebraten und im Ganzen in Alufolie verpackt übergeben. An den Fischständen waren nur Bretter zur Ablage und Übergabe der Fische angebracht. Es waren keine Verzehrvorrichtungen vorhanden. Die Käufer nutzten stattdessen die Infrastruktur der Biergärten zum Verzehr der Fische. Der Gastronom wendete auf die Fischverkäufe den ermäßigten Umsatzsteuersatz an.
FG München
Das Finanzgericht/FG München urteilte jedoch in dem Verfahren 14 K 2036/16 (vom 26.7.2018), dass der Regelsteuersatz von 19 % zu verrechnen sei. Maßgeblich war, dass die Kunden die gekauften Steckerlfische an den Biergartentischen des Betreibers verzehren durften und dem Betreiber des Fischstandes ein Mitbenutzungsrecht an den Sitzgelegenheiten und Tischen in den jeweiligen Biergärten zugestanden hatte.
Nichtzulassungsbeschwerde
Das FG-Urteil ist rechtskräftig. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen (BFH vom 13.3.2019, XI B 89/18).
Stand: 26. September 2019
Bild: magann - stock.adobe.com
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
persönliche Beratung zur Verfügung.
Über uns: Alles aus einer Hand! An unseren Standorten in Fulda und Weimar bieten wir umfassende Steuerberatung. Wir sind auch als Wirtschaftsprüfer tätig oder unterstützen Sie bei Ihrer Lohnbuchhaltung. Vereinbaren Sie gleich ein Erstgespräch, wir freuen uns Sie kennenzulernen!
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Erfahren Sie mehr
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.