Grafik: Weihnachtsbaum -

Frohe Feiertage!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Unser Büro bleibt vom 23.12.2024 bis einschließlich 1.1.2025 geschlossen.

Ab dem 2. Januar sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

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Erster Referentenentwurf im September vorgelegt

Jahressteuergesetz 2015

Das Bundesministerium der Finanzen hat aktuell den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2015 vorgelegt. Mit dem „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wird u.a. die Abgabenordnung angepasst. Außerdem werden weitere Änderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts umgesetzt.

Die wesentlichen Änderungen

Den Finanzbehörden werden erweiterte Mitteilungspflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche auferlegt (§ 31b AO-E). Im Bereich des Einkommensteuerrechts werden die Kriterien für eine Erstausbildung neu definiert, deren Kosten steuerlich nicht absetzbar sind. Gemäß § 9 Abs. 6 EStG-E liegt eine steuerlich anzuerkennende Berufsausbildung nur dann vor, wenn eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18 Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung) und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Die Neuregelung zielt vor allem auf Gestaltungen ab, bei denen angehende Studenten vor Beginn des Studiums eine „Ausbildung“ als Taxifahrer oder Skilehrer absolvieren, um anschließend die gesamten Studienkosten steuerlich geltend machen zu können. Solche Gestaltungen funktionieren in Zukunft nicht mehr.

Anhebung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Ferner soll die Freigrenze für die Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen gewähren kann, von 110 € auf 150 € erhöht werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG-E).

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Das Bundesfinanzministerium wird ermächtigt, den Anwendungsbereich der Regelungen über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf weitere Umsätze auszudehnen, bei denen es zu schwerwiegenden Betrugsfällen gekommen ist (§ 13b Abs. 10 UStG-E).

Stand: 26. September 2014

Bild: Printemps - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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