Steuernews für Ärzte
Weitere Artikel der Ausgabe Frühjahr 2014:
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Steuerliche Behandlung operativer Fettentfernung
Steuerabzug der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung
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Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen einer Privatklinik
Unionsrechtliche Steuerbefreiung vorrangig
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Beherbergung von Patienten-Begleitpersonen
Leistungen an Begleitpersonen umsatzsteuerpflichtig
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Gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten
Keine Infizierung der freiberuflichen mit der gewerblichen Tätigkeit
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Steuerbefreiung für Medikamentenabgabe
Krankenhausbetriebe erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft.
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Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
Umsatzsteuer, die für die Anschaffung und im Zeitraum der Nutzung in Rechnung gestellt wird.
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Kulturlinks
Im Frühjahr 2014 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen
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Burn-out-Behandlungskosten als Werbungskosten?
Bundesfinanzhof-Entscheidung erwartet
Berufskrankheit
Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn sie nachweislich durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Sie muss nach dem jeweils geltenden Recht auch formal als Berufskrankheit anerkannt sein. Typische Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats sowie Erkrankungen durch anorganische Stäube (Asbestose und Silikose). Eine Auflistung anerkannter Berufskrankheiten enthält die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV v. 31.10.1997, zuletzt geändert am 11.06.2009).
Burn-Out
Nicht in der Verordnung enthalten ist der so genannte „Burn-out“. Das Finanzgericht (FG) München hat „Burn-out“ nicht als typische Berufskrankheit anerkannt und daher einen Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten verneint (Urteil v. 26.04.2013, 8 K 3159/10). Streitgegenstand waren Kosten für eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik. Nach Meinung des FG München ist beruflicher Stress nicht die alleinige oder nahezu zwingende Ursache für den Burn-out. Es würde vielmehr eine Vielzahl bekannter wie unbekannter Faktoren zusammenspielen.
Außergewöhnliche Belastung
Einen alternativen Steuerabzug der die zumutbare Eigenbelastung übersteigenden Kosten als außergewöhnliche Belastung verneinte das Finanzgericht. In diesem Fall allerdings mangels eines erforderlichen Nachweises der Zwangsläufigkeit. Der Nachweis wäre grundsätzlich durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht.
Anhängiges BFH-Verfahren
Gegen das FG-Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen: VI R 36/13). Betroffene können sich ein mögliches Werbungskostenabzugsrecht durch Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid offen halten.
Stand: 07. Februar 2014