Steuernews für Ärzte
Weitere Artikel der Ausgabe Sommer 2018:
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Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eines Krankentransporters
Steuerfrei auch ohne Soforteinsätze
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Haushaltsersparnis bei Unterbringung im Pflegeheim
Berücksichtigung für jeden Ehegatten
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Lieferung von Zahnprothesen
Umsatzsteuerpflichtige Herstellung
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Haftung für Impfschäden
Ein Arbeitgeber hatte Grippeschutzimpfungen in den eigenen Räumlichkeiten durch die Betriebsärztin angeboten und die Kosten hierfür übernommen.
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Umsatzsteuerpflicht einer Privatklinik
Voraussetzung nach dieser Vorschrift ist unter anderem, dass die Behandlungsleistungen von öffentlich rechtlichen oder vergleichbaren Einrichtungen durchgeführt werden.
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Aufwendungen für Sponsoring
Aufwendungen für sogenannte Sponsoringkosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig.
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Kulturlinks – Sommer 2018
Im Sommer 2018 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen
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BGH-Urteil zu „Jameda“
Sachverhalt
Das Internetportal www.jameda.de stellte gegen den Willen einer Dermatologin Name, Fachrichtung und Praxisanschrift der Ärztin auf ihren Websites dar. Bei Abruf des Profils der Ärztin erschienen gleichzeitig zahlende Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der betreffenden Ärztin. Außerdem wurden die Bewertungsnote und die Distanz von der Praxis der Dermatologin zur Praxis der Dermatologin dargestellt. Die Ärztin verlangte die vollständige Löschung ihres Eintrags auf Jameda.de. Sie bekam vor dem Bundesgerichtshof (BGH) recht.
Unzulässige Datenspeicherung
Die Speicherung personenbezogener Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten ist zwar grundsätzlich zulässig (BGH-Urteil vom 23.9.2014, VI ZR 358/13). In dem vorliegenden Fall verlässt Jameda allerdings die Stellung als neutraler Informationsmittler. Jameda blendete nämlich bei zahlenden Ärzten keine örtlich konkurrierenden Ärzte ein. Das heißt, bei Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes erschienen Informationen über weitere Arztpraxen. Bei Aufruf des Profils eines zahlenden Arztes hingegen nicht.
Fazit
Mit der unterschiedlichen Behandlungsweise nimmt sich Jameda in seiner Rolle als „neutraler Informationsmittler“ zurück, wie der BGH feststellte. Damit steht das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit dem Recht des Arztes/der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung zurück. Dem Begehren der Ärztin auf Datenlöschung war daher zuzubilligen, so der BGH (Urteil vom 20.2.2018, VI ZR 30/17).
Stand: 28. Mai 2018