Streitig war bisher, ob ein ambulantes Dialysezentrum unter die
Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme
pflegebedürftiger Personen fällt (§ 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG. Die
Finanzverwaltung hat in einer Verfügung diese Frage verneint (Verfügung
der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 02.09.13, G
1410-2011/0004).
Begründung
Die Finanzverwaltung begründet dies mit der Auslegung des Begriffs der
„Pflegebedürftigkeit“. Eine solche würde bei Dialysepatienten nicht
vorliegen, da die Dialyse lediglich die ausgefallene Nierenfunktion
ersetzen würde.
Klageverfahren
Die Auffassung der Finanzverwaltung ist aktuell Gegenstand eines
Klageverfahrens vor dem Finanzgericht Münster (Az. 9 K 106/12). Ärztinnen
und Ärzte können daher in vergleichbaren Fällen gegen den
Gewerbesteuerbescheid Einspruch einlegen.
Stand: 29. November 2013
Bild: Olga Gabai - Fotolia.com
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