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Fachbeitrag E-Fahrzeuge & E-Bikes

Lesen Sie hier unsere Presseberichte nach!

Sowohl E-Fahrzeuge als auch E-Bikes erfreuen sich aktuell, insbesondere der niedrigen Besteuerung wegen, allergrößter Beliebtheit.

Gegenüber den ausschließlich mit Verbrennungsmotor betriebenen PKWs können hier sehr interessante Besteuerungsvorteile bestehen, die inzwischen auch für Mitarbeiter mit großer Entfernung zum Arbeitsort an Bedeutung gewonnen haben.

Die Anschaffung von E-Bikes für Arbeitnehmer kann ebenfalls ein zusätzlicher Vergütungsbaustein sein, der den Vorteil hat, dass bisher ausschließlich auf der privaten Ebene getragene Kosten als steuer- und sozialversicherungsfreier Arbeitslohn gezahlt werden kann. 

E-Fahrzeuge

Während die mit ausschließlich Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen, neben der Fahrtenbuchmethode, die 1 % Versteuerung vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zu Folge haben, liegt die Versteuerung der Fahrzeuge der neuen Generation bei 0,25 % oder 0,5 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs.

Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs ist der Wert, womit das Fahrzeug nach Herstellerangaben verkauft werden sollte. Preisnachlässe und Rabatte des Händlers wirken sich daher nicht auf den Bruttolistenpreis aus.

Was bedeutet das für mich als Nutzer des Fahrzeugs?

Für ein Fahrzeug, das einen Bruttolistenpreis von 30.000,00 Euro hat, sind im Falles eines

  • Fahrzeugs mit Verbrennungsmotoren 1,0 % => 300 €/mtl.
  • Hybridfahrzeugs 0,5 % => 150 €/mtl.
  • neuen Elektrofahrzeugs 0,25 % => 75 €/mtl.

wie monatlicher Bruttoarbeitslohn zu versteuern.

Gilt diese Berechnungsmethode auch für alte bzw. gebrauchte Fahrzeuge?

Ja, unabhängig von der Frage, wie alt das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Nutzung ist, ist immer der ursprüngliche Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zur Grunde zu legen.

Gibt es zu den 1 %, 0,5 %, 0,25 % noch weitere Hinzurechnungen?

Ja, die o. g. Werte erhöhen sich noch um die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Tage und Kilometer) und werden mit 0,03 %, ebenso mit dem vollen, halbierten oder geviertelten Bruttolistenpreis multipliziert. Der sich daraus ergebenden Wert wird dem oben ermittelten Sachbezugswert von 300 € / 150 € oder 75 € noch hinzugerechnet.

Welche Vorteile hat ein betrieblicher PKW?

Die Vorteile sind vielschichtig und durchaus individuell zu beurteilen. Dabei kommt es in erster Linie darauf an, ob einem Mitarbeiter ein Fahrzeug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden soll, oder ob eine Umwandlung von bisherigem Bruttoarbeitslohn erfolgen soll. Eine allgemein gültige Aussage kann man hier nicht treffen, jeder Fall ist unterschiedlich zu prüfen.

Bikes und E-Bikes

Die Anschaffung eines E-Bikes für einen Arbeitnehmer ist, soweit es sich um einen zusätzlichen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlten Vergütungsbestandteil handelt, als steuer- und sozialversicherungsfreier Teil zu behandeln, der demnach keinerlei Abzüge zur Folge hat. Dies gilt für E-Bikes ebenso wie für normale Fahrräder, ausgenommen sind allerdings E-Bikes, die ein Kennzeichen erforderlich machen und nicht mehr als E-Bike sondern als Fahrzeug gelten.

Damit entstehen also weder beim Arbeitgeber noch beim Arbeitnehmer zusätzliche Lohnnebenkosten.

Interessant ist dieses Modell besonders deshalb, weil die Anschaffung von E-Bikes in der Vergangenheit eher auf der privaten Vermögensebene stattgefunden hat und aus bereits versteuertem Einkommen bedient werden musste.

Anders ist die Zurverfügungstellung zu beurteilen, wenn es sich dabei nicht um zusätzlich gewährte Lohnbestandteile handelt, sondern wenn Teile des bisherigen Bruttoarbeitslohns eben in einen Sachbezug umgewandelt werden und quasi anstatt Geld die Nutzung eines E-Bikes/Bikes vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Für die Frage, welche Varianten für Sie in Frage kommen und wie die entsprechenden Auswirkungen beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer sind, beraten wir Sie gerne. Sprechen Sie uns an, wir kümmern uns!

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