Grafik: Weihnachtsbaum -

Frohe Feiertage!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Unser Büro bleibt vom 23.12.2024 bis einschließlich 1.1.2025 geschlossen.

Ab dem 2. Januar sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

Seitenbereiche

Steueränderungsgesetze 2012:

Das Steuervereinfachungsgesetz und das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (allgemein als das Jahressteuergesetz 2011 bezeichnet) brachten zum Jahresanfang zahlreiche Neuerungen im Einkommensteuerrecht und anderen Steuergesetzen. Die für Ärztinnen und Ärzte wichtigsten Neuerungen sind:

Für angestellte Ärztinnen und Ärzte:

Für Ärztinnen und Ärzte, die Arbeitnehmer sind, erhöhte sich bereits rückwirkend zum 1.12.2011 der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € auf 1.000 €. Als weitere begrüßenswerte Neuerung kann die Einführung einer einfacheren Vergleichsberechnung bei der Entfernungspauschale bezeichnet werden. Ärztinnen und Ärzte, die abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und den privaten PKW zur Fahrt in die Klinik oder zur Praxis nutzen, brauchen ab diesem Jahr keinen tageweise Einzelnachweis mehr dahingehend zu erbringen, ob die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen. Das Finanzamt stellt künftig nur noch die Jahreskosten für beide Beförderungsmittel gegenüber.

Kinderbetreuung:

Vereinfacht wurde auch die Absetzung von Kinderbetreuungskosten.

Abführung der Kirchensteuer bei den Kapitaleinkünften:

Der Einbehalt der Kirchensteuer auf die Kapitaleinkünfte erfolgt aktuell auf Antrag. Beauftragt der Arzt/die Ärztin die Depotbank zum Einbehalt der Kirchensteuer, führt diese die Steuer ab. Alternativ kann die Kirchensteuer auch im Veranlagungsverfahren deklariert und gezahlt werden. Voraussichtlich ab dem 1.1.2014 soll das Antragsverfahren entfallen und durch ein automatisiertes Verfahren ersetzt werden. Danach fragen die Banken die entsprechende Religionszugehörigkeit bei den Finanzbehörden ab und führen den entsprechenden Kirchensteuerabzug durch.

Riesterförderung:

Für selbstständige Ärztinnen und Ärzte, die die Riester-Förderung mittelbar über ihren Ehegatten beziehen und zulageberechtigt sind, ist außerdem die Einführung eines Mindestbeitrags von 60 Euro im Jahr zu beachten.

Stand: 12. Februar 2012

Bild: bilderstoeckchen - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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