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Sommer 2026

Befristete Arzttätigkeit in ausländischen Hotels und Resorts

Arzttätigkeit in Ferienhotels

Vielfach werben Betreiberinnen bzw. Betreiber von Hotels und Resorts in ausgewählten Feriengebieten Ärztinnen und Ärzte für einen befristeten Dienst während der Urlaubssaison an. Der Behandlungsumfang erstreckt sich meist nur auf die medizinische Versorgung der Gäste innerhalb des Hotelresorts. Die Arbeitszeiten werden von den Hotels meist vorgegeben. Die Praxisräume stellen die Hotelbetreiber im Regelfall zur Verfügung und auch die Tätigkeitsvergütung erfolgt über den Hotelbetreiber. Als Zusatzleistung erhalten Ärztinnen bzw. Ärzte sowie vielfach auch die Angehörigen die Reisekosten (Flugkosten) bezahlt sowie freie Kost und Logis in den Hotels.

Einkünftequalifizierung

Während des Auslandsaufenthalts wird im Regelfall der inländische Wohnsitz beibehalten, sodass die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen bleibt. Bei den von den Hotelbetreibern gezahlten Vergütungen handelt es sich regelmäßig um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Finanzverwaltung vertritt diese Auffassung in H 15.1. der Einkommensteuer-Hinweise (EStH), dort unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach dieser der Vertreter eines Arztes selbstständig tätig sein kann. Dass der Hotelbetreiber die Arbeitszeiten und den Arbeitsort bestimmt, ist unerheblich. Für die Einkünftequalifizierung der Vergütungen aus selbstständiger Tätigkeit spricht vielmehr, dass die Entscheidung über medizinische Maßnahmen gegenüber den Hotelgästen ausschließlich beim Arzt liegt. Der Arzt arbeitet somit in eigener Verantwortung und ist an Weisungen Dritter nicht gebunden. Ferner nimmt der Arzt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr insoweit teil, als er eine Leistung an die Hotels erbringt und die medizinische Versorgung vor Ort gewährleistet. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit.

Annehmlichkeiten als Betriebseinnahmen

Zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen zählen neben den Vergütungen der Hotelbetreiber auch die sonstigen Sacheinnahmen wie An- und Abreise, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, auch ggf. für die Angehörigen oder Aufwendungen für Ausflüge oder Events. Die Sachzuwendungen müssen mit den „um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort“ bewertet und versteuert werden (§ 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG).

Stand: 26. Mai 2026

Bild: InfiniteFlow - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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© InfiniteFlow - stock.adobe.com
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