Grafik: Weihnachtsbaum -

Frohe Feiertage!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Unser Büro bleibt vom 23.12.2024 bis einschließlich 1.1.2025 geschlossen.

Ab dem 2. Januar sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

Seitenbereiche

Branntweinsteuer

Nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol unterliegen alkoholische Getränke neben der Mehrwertsteuer einer weiteren gesonderten Branntweinsteuer. Die Branntweinsteuer zählt zu den Verbrauchsteuern. Von der Branntweinsteuer ausgenommen sind Erzeugnisse, die zur Herstellung von Arzneimitteln dienen.

Alkohol-Wasser-Mischungen

Von dieser Befreiung wiederum ausgenommen sind reine Alkohol-Wasser-Mischungen. Streitpunkt war eine Flüssigkeit, die zur Bereitung von Kühlumschlägen verwendet wird. Das Mittel ist auch in Deutschland als Arzneimittel zugelassen. Es besitzt auch eine entsprechende Zulassungsnummer. Das zuständige Hauptzollamt vertrat die Auffassung, dass das Gemisch der Branntweinsteuer unterliegt.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat hierzu in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Ausschluss reiner Alkohol-Wasser-Mischungen aus dem Kreis der zu begünstigenden Arzneimittel gegen EU-Recht verstößt (Urteil vom 5.5.2015, VII R 22/14). Der BFH kam hierbei sogar zu dem Schluss, dass Deutschland gegen seine Verpflichtung aus der EU-Alkoholstrukturrichtlinie verstoßen hat. Deutschland hat als Arzneimittel zugelassene Alkohol-Wasser-Mischungen von der nach geltendem Unionsrecht zwingend zu gewährenden Befreiung ausgenommen.

Desinfektionsmittel

Die Erkenntnisse aus dem BFH-Urteil sind insbesondere auch für auf Alkoholbasis hergestellte Desinfektionsmittel anzuwenden. Steuerpflichtige können sich in konkreten Fällen auf dieses Urteil sowie auf das übergeordnete EU-Recht berufen.

Stand: 26. November 2015

Bild: silberkorn73 - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Haben Sie eine Frage zum Thema? Wir sind Ihr Steuerberater in Fulda und Weimar und kümmern uns um Ihre Anliegen. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, wir freuen uns Sie kennenzulernen. 

Illustration
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.