Grafik: Weihnachtsbaum -

Frohe Feiertage!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Unser Büro bleibt vom 23.12.2024 bis einschließlich 1.1.2025 geschlossen.

Ab dem 2. Januar sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

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Werbungskostenabzug

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis zu € 1.250,00 können steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die Tätigkeiten ansonsten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Geringfügige Nutzung

Bislang war der Umfang der Nutzung eines Arbeitszimmers für den Steuerabzug unerheblich. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat hier allerdings neue Maßstäbe gesetzt und den Betriebsausgabenabzug für ein Arbeitszimmer bei nur geringfügiger betrieblicher Nutzung verneint (Urteil vom 25.1.2018, 6 K 2234/17). Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Rahmen ihrer gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von € 1.700,00 geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab. Für das Betreiben einer Photovoltaikanlage sei kein Arbeitszimmer erforderlich.

Erforderlichkeit nicht relevant

Das FG versagte den Betriebsausgabenabzug allerdings nicht mangels Erforderlichkeit. Vielmehr sei das Arbeitszimmer im konkreten Fall nachweislich nur wenige Stunden im Jahr genutzt worden. Für die übrige Zeit war das Zimmer entweder privat oder gar nicht genutzt. Zwar war die tatsächliche private Nutzung nicht zweifelsfrei feststellbar. Bei einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung sei der Betriebsausgabenabzug jedoch schon dann zu versagen, wenn der Raum nur vereinzelt privat genutzt wird.

Private Mitbenutzung

Die Grenzen zwischen einer untergeordneten und einer erheblichen privaten Nutzung eines Arbeitszimmers sind nach der BFH-Rechtsprechung zwar fließend. Ist allerdings die betriebliche/berufliche Nutzung nur auf wenige Stunden im Jahr begrenzt, rechtfertigt schon eine nur vereinzelte Privatnutzung die Verneinung des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs.

Stand: 25. April 2018

Bild: Olga Gorchichko - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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